Liebe Mitglieder,
soeben hat die Landesregierung die für NRW ab kommenden Montag, den 08.03.2021 geltende Corona-Schutzverordnung veröffentlicht.
Der LSB NRW hat die Änderungen in Bezug auf den Sport zusammengefasst und in der nachfolgenden E-Mail erläutert, die ich Ihnen/euch gerne im Wortlaut zukommen lassen möchte. Die Information hat der LSB mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt.
§9 der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
A: Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien
- Personen allein
- Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
- Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
- Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
B: Sport für Kinder in Gruppen
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Weiterlesen →