Tennis: Einzelunterricht weiter erlaubt

Man kann es so zusammenfassen: ab morgen alles wie vorgestern. Die Stadt Bonn hat heute die übliche Mail zu Coronamaßnahmen im Sport auf Grund der neuen Coronaschutzverordnung des Landes ab 3.5. veröffentlicht. Vom Verbot des Einzeltraining keine Rede. Zudem noch eine gute Nachricht: Inzidenz in Bonn unter 165. Weitere Erkenntnis: man soll nicht alles glauben, was LSB oder TVM veröffentlichen…….

Hier noch das Schreiben der Stadt von heute:Sehr geehrte Damen und Herren,

die seit dem 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW in der seit dem 03.05.2021 gültigen Fassung, die mit Ablauf des 14.05.2021 außer Kraft tritt, überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gelten die strengeren Auflagen der CoronaSchVO.

Der Corona-Inzidenzwert liegt in Bonn – Stand: 4. Mai 2021, 18.00 Uhr – bei 177,8. Somit gelten in Bonn für den Sport aktuell folgende Maßnahmen:

  1. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
  1. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung von Sport im Freien, ohne Körperkontakt und nur allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands. Zudem ist das Joggen entgegen der allgemeinen Ausgangsbeschränkung bis 24.00 Uhr gestattet.
  1. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern, zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, zulässig. Die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Coronatests durch die Ausbildungs-/Aufsichtspersonen wird vom  Gesundheitsministerium NRW derzeit nicht verlangt. Die einfache Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen ist sicherzustellen, d. h.: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
  1. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
  1. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
  1. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
  1. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist zulässig, wenn die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Die Stadt Bonn schließt sich dem Verständnis des DOSB über Profisport an, wonach alle Kaderathlet*innen (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1 und 2) sowie die 1.-3. Ligen in allen olympischen und nicht-olympischen Sportarten, die vierte Liga im Männerfußball sowie nationale und internationale Sportveranstaltungen an denen professionelle Sportler*innen teilnehmen unter die Definition „Profisport“ fallen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dietmar Schwolow
Bundesstadt Bonn
Sport- und Bäderamt
Rathaus Bad Godesberg, Kurfürstenallee 2.3, 53177 Bonn
Telefon +49(0)2 28.77 32 36
Telefax +49(0)2 28.77 32 86
E-Mail dietmar.schwolow@bonn.de
Internet www.bonn.de