Aktuelle Informationen (24) vom 16.12.

Liebe Mitglieder,

auch wenn ab heute alles ruht, ist trotzdem jede Menge los….. Und auch die BTHV-Mitglieder können zumindest digital aktiv werden: keine Sorge – keine Videokonferenz….!!!!  Ihr müsst nur 2x klicken – bei der GA-Sportlerwahl des Jahres. Nominiert sind nämlich mit Maria Esser, Spielerin der 1. Hockey-Damen, die GA-Sportlerin des Monats Januar 20, und die 1. Hockey-Herren:

https://ga.de/sport/ga-sportlerwahl/#sportlerform

Ab heute gilt bekanntlich die neue Schutzverordnung des Landes: leider ist jetzt auch Individualsport verboten – also auch Tennis. Noch am Wochenende waren alle Plätze stundenlang belegt – Wahnsinn. Es wurde bis 14.12. gespielt – ein neuer Rekord….Vielleicht hier und da von allgemeinem Interesse: eine Zusammenfassung der neuen Verordnung, was den Sport angeht, ganz unten.

Leider muss auch Paddys Shop schließen, aber auch da bietet Paddy einen besonderen Take-Out Service für die letzten Weihnachtsgeschenke an – 0170-2750808!!!

Und auch die Gastro bietet letztmalig das Adventsmenü an – soll sehr lecker sein. Menü in der Anlage – Bestellung bitte bis Donnerstag, also morgen.

Die Geschäftsstelle ist grundsätzlich in den Ferien durchgehend besetzt. Mails werden in jedem Fall be- und verarbeitet. Soweit eine persönliche Präsenz erwünscht ist, bitte kurz vorher anrufen – 0228-238529.

Der Vorstand tagt virtuell alle zwei Wochen. Bericht wie immer auf der Website.

Zum Abschluss des besonderen und leider unvergessenen Jahres 2020 fällt es schwer, die passenden Worte zu finden. Kluge Moderatoren stellen ja klugen Menschen ständig die Frage, was denn an Corona gut gewesen sei. Da ich weniger klug bin, fällt mir da nur ein – NICHTS!! Kluge Menschen dagegen in der Regel: man kann endlich mal entschleunigen. Sehr witzig!! Aber immerhin ergibt sich daraus ein Wunsch für 2021: endlich mal wieder an der BTHV Theke BEschleunigen!!!!  Spätestens am 20. Januar!!!!!!!

Merry Xmas and a Happy New Year

Kay Milner

Hier der Text – s.o.:

In Bezug auf den Sport ergeben sich (zusammengefasst) folgende Änderungen: (der genaue Wortlaut ist bitte in §9 der beigefügten CoronaSchVO nachzulesen)

  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig. Das bedeutet, dass ab sofort auch der (bisher noch erlaubte) Individualsport im Freien (Golf, Tennis etc.) auf den vereinseigenen Sportanlagen nunmehr verboten ist. Auch die kommunalen Sportplätze müssen schließen. Betroffen davon sind auch die RehaSport-Angebote, die aufgrund von ärztlichen Verordnungen durchgeführt werden.
  • Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt.
  • Wettbewerbe in Profiligen sind (ohne Zuschauer) unter Beachtung der allgemeinen Regeln der CoronaSchVO mit geeigneten Infektionsschutzkonzepten weiterhin erlaubt.
  • Weiterhin zulässig ist der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen.
  • Weiterhin erlaubt ist auch das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen ist ebenfalls zulässig.

Für die Vereine von besonderem Interesse ist auch § 13 der CoronaSchVO, der die Durchführung von Versammlungen regelt:

  • Gremienversammlungen (z.B. Vorstandssitzungen) mit bis zu 20 Personen sind zulässig, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
  • Gremienversammlungen mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen sind in geschlossenen Räumen nach Zulassung durch die zuständigen Behörden möglich, wenn die Sitzung vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz durchgeführt werden muss.

 

 

 

 

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