AKTUELL: Neue Coronaschutzverordnung ab 28.5. – Entscheidend die Stadt Bonn – Infos der Stadt sind da

Heute hat NRW eine neue Schutzverordnung ab 28.5. veröffentlicht. Die Stadt wird heute noch die Vereine über die Konsequenzen und Lockerungen für Bonn informieren. Leider liegt Bonn gerade in NRW beim Inzidenzwert auf einem Podestplatz!!.  Und um einem Missverständnis vorzubeugen: was die Verbände an die Vereine verschicken (ob Tennis, Hockey oder Rugby) ist zwar interessant, aber konkret ohne Bedeutung: es zählt nur die Information der Stadt Bonn!!!! Und die fehlt noch – 15.00 Uhr.

Und hier um 15:28 die Infos der Stadt – mit vielen guten Nachrichten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

morgen tritt eine Neufassung der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft, die mit Ablauf des 24. Juni 2021 außer Kraft treten wird. Abhängig von den Inzidenzwerten sieht die Verordnung in drei Öffnungsstufen auch umfangreiche Lockerungen für den Sport vor.

In Bonn liegt der Inzidenzwert bei 79,5 (Stand 27.05.2021), so dass aktuell die Stufe 3 greift. Somit gelten ab morgen in Bonn für den Freizeit-, Amateur- und Profisportbetrieb einschließlich des Wettkampfbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Sportausübung außerhalb von Sportanlagen folgende Regelungen:

  1. Im Freien ist die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf wieder zulässig für

–    beliebig viele Personen aus einem Hausstand

–    beliebig viele Personen aus zwei Hausständen plus immunisierter Personen aus weiteren Hausständen

–    ausschließlich immunisierte Personen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände

–    Gruppen von höchstens 25 Kindern/Jugendlichen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

–    25 Personen ohne Altersbeschränkung bei ausschließlich kontaktfreier Sportausübung. Beim kontaktfreien Sport muss die Sportausübung so gestaltet sein,  dass ein körperlicher Kontakt zwischen den Personen nicht erfolgt und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen ist auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball etc. die Sportausübung zulässig. Entscheidend ist die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.

  1. Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Ferner dürfen sich die Gruppen nicht mischen. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.
  2. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit einer zulässigen Nutzung von Schwimmbädern
  1. Ärztlich verordneter und unter ärztlichen Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 SGB ist unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet mit Negativtestnachweis, zulässig
  1. Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse sind in Hallenbädern für Gruppen bis zu 10 Kindern, in Freibädern bis zu zwanzig Kindern zulässig. Die Sportausübung in Freibädern ist mit Negativtestnachweis wieder zulässig. Für den Schwimmsport sind das Freibad Friesdorf und das Hardtbergbad und ab 29. Mai auch das Ennertbad wieder geöffnet.
  1. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
  1. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb

–    in Profiligen sowie von anderen Berufssportlern,

–    bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und

–    der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15) ist zulässig. Ausrichter der Wettbewerbe haben der örtlichen Gesundheitsbehörde geeignete Infektionskonzepte vorzulegen.

Bei der Begriffsbestimmung des Berufssportlers ist die Vorgabe des Landesgesundheitsministerium NRW maßgeblich. Danach ist bei der Bestimmung die Frage zentral, ob die Spielerinnen und Spieler einer Liga grundsätzlich, also über den konkreten Verein hinaus, überwiegend ihren Lebensunterhalt über den Sport bestreiten können. Dies wird im Einzelfall durch die Sportverwaltung geprüft

  1. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien ist zulässig für

–   bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden,

–  bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und

   Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht

  1. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das NRW-Gesundheitsministerium gibt per Allgemeinverfügung bekannt, wenn die nächste Lockerungsstufe in Kraft tritt.  Über die dann geltenden Auflagen und Regelungen werden Sie umgehend informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dietmar Schwolow
Bundesstadt Bonn
Sport- und Bäderamt
Rathaus Bad Godesberg, Kurfürstenallee 2.3, 53177 Bonn
Telefon +49(0)2 28.77 32 36
Telefax +49(0)2 28.77 32 86
E-Mail dietmar.schwolow@bonn.de
Internet www.bonn.de
 
     

 

 

 

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